Satzung
»wirundjetzt« e.V. ist ein gemeinnütziger Verein, eingetragen im Registergericht Ravensburg.
§ 1 Name, Sitz und Gründung
Der Verein führt den Namen »wirundjetzt e.V.« und verwendet das beigefügte Logo.
Der Verein hat seinen Sitz in Ravensburg.
Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ravensburg eingetragen.
Seine Gründung erfolgte am 12.10.2011.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder/innen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke, die denen des §3 dieser Satzung am nächsten kommen, zu verwenden hat.
§ 3 Zweck und Aufgabe
Zwecke des Vereins »wirundjetzt e.V.« sind:
- Förderung der Kinder-, Jugend- und Erwachsenenbildung
- Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes
- Förderung von internationaler Gesinnung und Völkerverständigung
- Förderung von Kunst und Kultur
- Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
- Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutzes
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Bildungsmaßnahmen in der Bevölkerung und Zusammenarbeit mit Schulen
- Wochenendseminare für Erwachsene zu den Themen Nachhaltigkeit, Umweltschutz, nachhaltiges Wirtschaften. Der Begriff Nachhaltigkeit bezieht sich dabei auf ökologische, ökonomische und soziale Aspekte. Die Seminare werden selbst oder durch Dritte durchgeführt.
- Durchführung von Bildungs-, Diskussions- und Infoveranstaltungen und Vorträgen
- Förderung eines von Unternehmergeist, Nachhaltigkeit und Kreativität geprägten Denkens und Handelns in Schule und Öffentlichkeit
- Förderung und Entwicklung von Saatgutforschung und methodischer und praktischer Grundlagen der ökologischen Landwirtschaft, Ergebnisse werden öffentlich zugänglich gemacht.
- Beratung der Verbraucher insbesondere in Bezug auf gesunde Ernährung, Maßnahmen der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, Stärkung der regionalen Vernetzung
- Erstellung von Presseartikeln und Informationsschriften in gedruckter Form und im Internet
- Zusammenarbeit mit bestehenden sozialen, privaten, kirchlichen, wissenschaftlichen Initiativen und Organisationen für nachhaltige Entwicklung
- Öffentlichkeitsarbeit zur Erfüllung der Vereinszwecke
- Planung, Initiierung und Durchführung von Projekten, auch mit modellhaftem Charakter
- Netzwerkarbeit mit bestehenden Initiativen und Vereinen
- Zusammenarbeit mit Einrichtungen zur Jugendhilfe und mit Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Musik und Theater, Straßentheater, Kunstausstellungen
- Der Verein ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz von religiöser und Weltanschaulicher Toleranz. Die Mitgliedschaft ist für jeden offen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins fördern möchte.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Als ordentliche Mitglieder gelten nur natürliche Personen. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.
Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorzulegen.
Der Aufnahmeantrag kann abgelehnt werden, wenn der Vorstand durch die Mitgliedschaft eine Gefahr für den satzungsmäßigen Zweck und die Unabhängigkeit des Vereins sieht.
Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, Auflösung der juristischen Person oder Auflösung des Vereins.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist zur zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen möglich.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, vereinsschädigendem, oder zweckschädigendem Verhalten.
Wegen unehrenhaften Handlungen.
Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Beim Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche auf das Vereinsvermögen, sowie alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft, einschließlich der eingezahlten Beiträge.
§ 6 Aufgaben und Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder können an allen Angeboten und Initiativen des wirundjetzt e.V. teilnehmen.
Alle ordentlichen Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
Tätigkeiten für den Verein sind grundsätzlich ehrenamtlich, jedoch dürfen Mitglieder (auch der Vorstand) für besondere Leistungen für den Verein gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten (z.B. Erstattung von Fahrt-, Telefon- und Verpflegungskosten). Dies kann auch über eine Tauschwährung erfolgen.
Die Mitglieder können sich auf folgende Weise in den Verein einbringen:
passive Unterstützung der Vereinsziele
Aktive Unterstützung der Vereinsarbeit durch:
Sammlung von Ideen zum Vereinszweck und Informationsaustausch
Ehrenamtliche Unterstützung der Vereinsarbeit nach persönlichen Möglichkeiten
Jedes Mitglied kann nach seinen Interessen und Möglichkeiten innerhalb des Vereinszwecks Arbeitsgruppen bilden und Projekte durchführen. Über die Satzungsmäßigkeit neuer Arbeitsgruppen und Projekte entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beiträge und Spenden
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Freiwillige Mitgliedsbeiträge und Spenden können jederzeit entrichtet werden.
§ 8 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch bis zu zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der geschäftsführende Vorstand
- der Gesamtvorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
- Vorsitzende/r
- stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenwart/wärtin
Mehrere Ämter können auf eine Person vereinigt werden, jedoch nicht die der/des Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwarts/wärtin. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht unabhängig von der Zahl seiner Ämter.
der Gesamtvorstand besteht aus:
geschäftsführender Vorstand
evtl. Beisitzer/innen oder Leiter/innen der Arbeitsgruppen
evtl. Warte oder Jugendvertreter/innen
Die Vereinigung mehrerer Ämter auf eine Person ist statthaft. Jedes Mitglied hat gleiches Stimmrecht unabhängig von der Zahl seiner Ämter.
§ 11 Leitung des Vereins
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere
die Bewilligung von Ausgaben
die Durchführung der Beschlüsse der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen.
die Aufnahme, den Ausschluss und die Maßregelung von Mitgliedern.
alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
Vereinsintern gilt, dass der 1. oder der 2. Vorsitzende den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert von 500,- € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes.
Der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt. Der/die 1. Vorsitzende (oder sein/e Stellvertreter/in) hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Gruppierungen des Vereins. Er/sie ist berechtigt, in besonderen Fällen auch andere Mitglieder zu ermächtigen, diesen Sitzungen als beratende Teilnehmer/innen beizuwohnen.
Der Kassenwart/wärtin trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsordnungen bedürfen der Anweisung des/der 1. Vorsitzenden. Der/die Kassierer/in hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
Für die im Verein betriebenen Arbeitsbereiche bestehen Arbeitsgruppen oder sie werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet. Bei Bedarf kann er auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.
Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitglieds bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder des Gesamtvorstandes. Sie muss durch die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden.
Ehrenmitglieder, die sich aufgrund langjähriger Vorstandsarbeit verdient gemacht haben, können an Vorstandssitzungen teilnehmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ für alle Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung.
Alljährlich findet eine ordentlicher Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) statt, zu der der Vorstand alle Mitglieder mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich (auch per E-Mail) einlädt. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, wenn der Vorstand nichts Abweichendes bestimmt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es entweder der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt über Beiträge, Anträge zur Entlastung des Vorstands mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Des weiteren nimmt die Mitgliederversammlung die Tätigkeitsberichte des Vorstandes, die Jahresabrechnung und Prüfberichte entgegen, genehmigt den Haushalt und den Finanzrahmen des Vorstandes und wählt Vorstand und Kassenprüfer.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt geben.
Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, denn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 13 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Für ein in der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied kann der Gesamtvorstand zur kommissarischen Weiterführung der Geschäfte aus den Reihen der Mitglieder einen Nachfolger bestellen. In der darauf folgenden Mitgliederversammlung ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Wahlzeit vorzunehmen, soweit nicht durch den Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen ist.
§ 14 Stimmen und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.
§ 15 Protokollierung der Sitzungen
Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Arbeitsgruppenversammlungen ist jeweils Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Rechtsmittel und Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins von bis zu einem Jahr
Ausschluss aus dem Verein.
Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Einberufung einer solchen Versammlung erfolgt, wenn es
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel beschließt, oder
von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wurde.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.